Wie muss ich mich als Cannabispatient im Straßenverkehr verhalten? Muss ich die Polizei bei einer Kontrolle über eine mögliche Cannabistherapie informieren? Welche Konsequenzen können mir als Patient drohen? Kann ich mit einem ärztlichen Rezept für medizinisches Cannabis trotzdem meinem Führerschein verlieren?
Ab 22.08.2024 neuer Grenzwert beim Cannabis-Konsum !
Nach der Cannabis-Entkriminalisierung folgen jetzt auch Regelungen zum Straßenverkehr. Es gilt ein neuer THC-Grenzwert – und ein striktes Verbot des Mischkonsums von Alkohol und Cannabis.
Tetrahydrocannabinol (THC), zählt zu den psychoaktiven Cannabinoiden und ist der hauptsächlich rauschbewirkende Bestandteil der Hanfpflanze (Cannabis).
Für Cannabis konsumierende Autofahrerinnen und Autofahrer gelten von diesem Donnerstag an neue Bestimmungen und Bußgelder. Das von Bundestag und Bundesrat besiegelte Gesetz wurde am Mittwoch (21.08.2024) im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt dementsprechend am Tag danach in Kraft. Für den berauschenden Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) wird damit in § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blut festgelegt – ähnlich wie die 0,5-Promille-Grenze für Alkohol.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Blutserum fährt, riskiert demnach künftig in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. Gänzlich untersagt ist der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol. In diesem Fall droht ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro.
Wie beim Alkohol gilt in der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für Fahrer und Fahrerinnen unter 21 Jahren ein Cannabis-Verbot, die Grenze von 3,5 Nanogramm gilt also nicht. Vielmehr wird der bisher von der Rechtsprechung festgelegte strenge Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum angesetzt. Verstöße werden mit einem Bußgeld von 250 Euro geahndet.
Nachdem sowohl der Konsum als auch der private Cannabis-Anbau für Volljährige seit 1. April mit vielen Vorgaben entkriminalisiert sind, folgen nun begleitende Verkehrsregelungen. Bisher galt die strikte Linie, dass schon beim Nachweis von THC Folgen drohen. Dafür hatte sich in der Rechtsprechung ein Wert von einem Nanogramm etabliert.
Achtung:
Nicht verwechseln mit CBD.
CBD wiederum steht für Cannabidiol. Dieser Inhaltsstoff wird aus den Blüten der weiblichen Cannabispflanze gewonnen, hat jedoch keine psychoaktive Wirkung, da er nur mit geringer Rezeptoraktivität an bestimmte Cannabinoid-Rezeptoren bindet.