Übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten der Cannabistherapie? Was muss ich hierfür beachten?
Seit dem Inkrafttreten des “Cannabis als Medizin”-Gesetzes im Jahr 2017, sind die Krankenkassen verpflichtet, die Kosten einer ärztlich verordneten Therapie mit Cannabis oder Cannabisarzneimittel zu übernehmen. Der Antrag zur Kostenübernahme darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden – aktuell werden immer noch ca. 40% aller Anträge auf Kostenübernahme abgelehnt. Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ist, dass beim Patienten eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, eine allgemein anerkannte alternative Behandlung nicht zur Verfügung steht oder bereits erfolglos stattgefunden hat und eine Einschätzung des Arztes, dass die Therapie mit Cannabis die Beschwerden bzw. den Krankheitsverlauf des Patienten positiv beeinflusst.
Sollte die Krankenkasse den Antrag auf Kostenübernahme ablehnen, muss der Patient eine schriftlichen Widerspruch gegen die Entscheidung einreichen. Das Rezept behält in diesem Fall weiterhin seine Gültigkeit, muss jedoch vom Patienten aus eigener Tasche bezahlt werden. Bei einem Privatrezept muss der Patient die Kosten der Therapie zunächst selbst bezahlen, kann aber bei der privaten Krankenversicherung im Anschluss, gegen Vorlage der Rechnung, nachträglich erstattet werden. Bei einem Kassenrezept übernimmt die gesetzliche Krankenkasse in den meisten Fällen die Kosten der Therapie direkt.
Generell gilt bei einem Kostenübernahmeantrag bei Cannabismedikamenten eine Frist von drei Wochen, sollte zur Prüfung der medizinische Dienst der Krankenkassen eingeschaltet werden, kann diese bis zu fünf Wochen betragen. Bei Ablehnung der Kostenübernahme und anschließendem schriftlichen Widerspruch des Patienten kann das weitere Prozedere bis zu drei Monaten dauern. Bei Palliativpatienten wird über den Antrag innerhalb von drei Tagen entschieden; die Genehmigungsquote hier liegt bei nahezu 100%, weswegen der Kostenübernahmeantrag in der Palliativmedizin zukünftig (laut Beschluss des G-BA vom 25.10.2022) zukünftig komplett entfallen soll.