Cannabis ist die lateinisches Bezeichnung für die Hanfpflanze, die seit Jahrtausenden von der Menschheit als Nutz- und Heilpflanze verwendet wird. Viele Jahrzehnte war der Anbau, Besitz und Handel von Cannabis in den meisten Ländern der Welt verboten: Cannabis-Prohibition. In Deutschland unterliegt Cannabis dem Betäubungsmittelgesetz und war bis 2017 als nicht-verkehrsfähiges Betäubungsmittel eingestuft.
2017 wurde eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes verfasst und seit dem ist Cannabis in Deutschland als Arzneimittel in unterschiedlichen Darreichungsformen durch den Arzt verordnungsfähig.
Die meisten Menschen inhalieren medizinisches Cannabis, indem sie die zerkleinerten Blüten rauchen oder verdampfen. Dies ist die schnellste Art, wie die Wirkstoffe in den Körper gelangen und eine schnelle Wirkung erzielt werden kann. Medizinisches Cannabis kann aber auch in Form von Kapseln, Ölen bzw. Extrakten oder Mundsprays zum Einsatz kommen.
Aktuell wird nicht nur in Deutschland über eine mögliche Legalisierung von Cannabis diskutiert und Experten gehen davon aus, dass diese bis 2024 beschlossen sein könnte.
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Vor allem in der Therapie von chronischen Schmerzzuständen wird Medizinalcannabis zunehmend verordnet, vorausgesetzt, dass konventionelle Behandlungsmethoden ohne Erfolg geblieben sind. In der Regel wird medizinisches Cannabis ergänzend zur normalen Therapie verabreicht. In Einzelfällen kann die Einnahme von Cannabispräparaten bzw. Blüten auch dazu führen, dass die vorherige Standardmedikation abgesetzt werden kann.
Bei ADHS-Patienten kann die Therapie mit Cannabis-basierten Medikamenten zur erheblichen Linderung der Symptome führen, jedoch liegen hierzu bislang noch nicht genügend wissenschaftliche Studien und Fallberichte vor, um dies einwandfrei zu untermauern. Aus Umfragen ergibt sich, dass Erwachsene ADHS-Patienten häufig eine Selbsttherapie mit Cannabis durchführen, infolgedessen berichten die Patienten u.a. von Verbesserungen in Bezug auf Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität und Impulsivität aber auch von Depressionen, Ängsten und Schlafstörungen. Daraus resultieren eine verbesserte psychosoziale Leistungsfähigkeit und Lebensqualität.
Bei Multipler Sklerose wird Medizinalcannabis ebenfalls zur Linderung der auftretenden Symptome genutzt. Insbesondere bei Spastiken und daraus resultierenden Schmerzen wird Cannabis von Betroffenen eine gute Wirkung zugesprochen. Einfluss auf die immunologischen oder auch entzündlichen Prozesse bei MS konnte beim Einsatz von Cannabis bislang nicht nachgewiesen werden.
Aktuelle Studien lassen den Schluss zu, dass Cannabinoide zur Behandlung entzündlicher Darmerkrankungen gut geeignet sind. Patienten berichten in Studien vermehrt davon, dass ihre Symptome sich durch die Einnahme von medizinischem Cannabis stark gebessert haben. Insbesondere zur Linderung von Bauchkrämpfen, Durchfall und Appetitlosigkeit kommt Medizinalcannabis zum Einsatz. Insbesondere die Cannabinoide Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) sind für diese Wirkung verantwortlich.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat mit der Freigabe von Cannabis als Medizin im Jahr 2017 eine parallele Begleiterhebung zur Erfassung von detaillierten Therapiedaten in anonymisierter Form beauftragt. Hierbei wurden die Daten von Privatversicherten Patienten sowie Selbstzahlern nicht erfasst.
Die Cannabisblüten enthalten über 100 unterschiedliche Cannabinoide. Die bekanntesten und am besten untersuchten Cannabinoide sind Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD). Auf deren vielfältigen Wirkeigenschaften beruht hauptsächlich der Einsatz von cannabishaltigen Arzneimitteln zu therapeutischen Zwecken.
Die Nebenwirkungen von Cannabis basieren auf der Art und Weise, wie es die Aktivität unseres Gehirns beeinflusst. Cannabis stimuliert verschiedene Zentren im Gehirn, die für die Kontrolle von Schlaf, Erbrechen, Speichelproduktion, Gleichgewicht und Orientierung verantwortlich sind. Diese Veränderungen können zu Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Appetitlosigkeit, Trockenheit im Mund, Verwirrung, Angst, Paranoia, Gedächtnisstörungen, Veränderungen des Blutdrucks und des Pulses führen.
Cannabis kann zu Müdigkeit oder Schläfrigkeit führen, weil es die Aktivität des Hypothalamus im Gehirn beeinflusst. Dieses Zentrum ist für die Kontrolle des Schlaf-Wach-Rhythmus verantwortlich.
Cannabis kann zu Schwindel führen, weil es die Aktivität des Vestibularapparats im Innenohr beeinflusst. Dieser Apparat ist für die Kontrolle des Gleichgewichts und der Orientierung verantwortlich.
Cannabis kann zu Schwindel führen, weil es die Aktivität des Vestibularapparats im Innenohr beeinflusst. Dieser Apparat ist für die Kontrolle des Gleichgewichts und der Orientierung verantwortlich.
Cannabis kann Übelkeit und Erbrechen auslösen, weil es die Aktivität des Brechzentrums in unserem Gehirn beeinflussen kann.
Cannabis kann Mundtrockenheit auslösen, weil es die Aktivität des Hypothalamus, einem Teil des Gehirns beeinflusst. In diesem Hypothalamus liegt das Speichelzentrum.
Cannabis in unseren europäischen Nachbarländern
Bereits seit 2017 ist Cannabis in Deutschland unter strengen Regularien für den medizinischen Gebrauch zugelassen.
Doch nicht nur Deutschland debattiert über die Legalisierung und Entkriminalisierung von Cannabis. Weltweit sind sich Regierungen uneinig welche Schritt richtig sind. Das strikte Verbot, die Zulassung zu therapeutischen Zwecken oder auch der Freizeitkonsum.
Wie sieht die rechtliche Lage im europäischen Ausland und weltweit aus? Wo ist der Konsum und Besitz von Cannabis bereits legal? Und wie viel Gramm sind erlaubt?
Ja! Aktuell kann jeder Arzt, egal welcher Fachrichtung (außer Zahn- und Tierärzten) Cannabis als Medikament verschreiben (01|2023). Das Gesetz definiert nicht klar, bei welchen Indikationen Medizinalcannabis zum Einsatz kommen kann, und bei welchen nicht. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass beim Patienten eine schwere Erkrankung vorliegt (was im Gesetzestext jedoch nicht genauer definiert wird), alternative Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft bzw. nicht vorhanden sind und der Arzt die Cannabistherapie als sinnvoll und erfolgversprechend erachtet.
Jedoch kann Cannabis nicht bei akuten Zuständen verschrieben werden. Cannabis ist somit zum Beispiel keine Option, wenn man gerade unter akuten Spannungskopfschmerzen leidet.
Generell besteht die Möglichkeit, die Kosten von medizinischen Cannabispräparaten- und Blüten von der Krankenkasse erstattet zu bekommen. Hierfür müssen jedoch einige Vorraussetzungen erfüllt sein. Hierfür muss eine schwere Erkrankung beim Patienten vorliegen und vorherige Behandlungsversuche blieben ohne Erfolg. Vor der Erstverordnung muss der Patient bei der Krankenkasse eine Antrag auf Erstattung stellen, der meist in 3-5 Wochen bearbeitet wird. Bei Palliativpatienten ist die Lage ein wenig anders: Hier muss die Krankenkasse innerhalb von drei Tagen über den Antrag entscheiden – so sieht es die Gesetzgebung vor, da Palliativpatienten nicht wochenlang auf eine Entscheidung der Versicherung warten können. Ist der Antrag genehmigt, kann der Patient mit ärztlichem Rezept in der Apotheke seiner Wahl seine Medizin abholen und die Rechnung der Krankenversicherung zur Erstattung vorlegen.
Generell gilt das Führen eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis bestraft wird, die nur nach einer erfolgreichen Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) wiedererlangt werden kann. Die Lage für Cannabispatienten gestaltet sich ein wenig anders: Patienten, die ärztlich verordnete Cannabispräparate zu sich nehmen, dürfen am Straßenverkehr teilnehmen – vorausgesetzt, der Patient ist körperlich und psychisch in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen. Hierfür muss der Patient vor dem Fahrtantritt eine ehrliche Selbsteinschätzung vornehmen, ob er sich hierzu in der Lage sieht. Desweiteren wird angenommen, dass das entsprechende Präparat zuverlässig nach ärztlicher Anordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Leistungsbeeinträchtigungen zu beobachten sind, die Grunderkrankung kein Risiko in der Verkehrssicherheit darstellt und der Patient ein verantwortungsvolles Verhalten im Umgang mit dem Arzneimittel zeigt. Es gibt zwar keine gesetzliche Pflicht, schriftliche Nachweise über die Therapie mit sich zu führen, allerdings empfiehlt es sich, eine Rezeptkopie oder ein ärztliches Attest mit sich zu führen, das die Behandlung bestätigt. Es besteht jedoch ein allgemein verbreiteter Irrglaube, dass das Mitführen des Attest bzw. des Rezeptes automatisch weitere Konsequenzen verhindert. Sollte die Behandlung bzw. die Einnahme von verschriebenen Cannabismedikamenten bei der polizeilichen Kontrolle zum Thema werden, ist die Polizei verpflichtet den Umstand an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu melden, welche wiederum dazu verpflichtet ist, ein Eignungsprüfungsverfahren einzuleiten.
Im Normalfall ist es Privatpersonen nicht gestattet, selbst Cannabispflanzen anzubauen, da es sich hierbei um einen Straftatbestand handelt, sofern keine professionelle Anbau-Lizenz vorliegt. Es gab in der Vergangenheit jedoch schon Einzelfallurteile (z.B. 2014 in Köln) bei denen Patienten eine Sondergenehmigung erteilt wurde, die ihnen erlaubte, unter strengen Auflagen Cannabis auch selbst zuhause anzubauen. Unter anderem müssen die Pflanzen vor unbefugten Zugriff dritter Personen gesichert und die Behandlungsmöglichkeiten für den Patienten ausgeschöpft sein. Obwohl alle fünf Kläger eine Erlaubnis zum Erwerb und Konsum von medizinischen Cannabisblüten hatten, wurden zwei von fünf Klagen aus den oben genannten Gründen abgewiesen. Die Sondergenehmigung zum Anbau für therapeutische Zwecke musste seinerzeit bei der Bundesopiumstelle in Bonn beantragt werden.
Ab 22.08.2024 neuer Grenzwert beim Cannabis-Konsum !
Nach der Cannabis-Entkriminalisierung folgen jetzt auch Regelungen zum Straßenverkehr. Es gilt ein neuer THC-Grenzwert – und ein striktes Verbot des Mischkonsums von Alkohol und Cannabis.
Für Cannabis konsumierende Autofahrerinnen und Autofahrer gelten vom 22.08.2024 an neue Bestimmungen und Bußgelder. Das von Bundestag und Bundesrat besiegelte Gesetz wurde am 21.08.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt dementsprechend am Tag danach in Kraft. Für den berauschenden Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) wird damit in § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blut festgelegt – ähnlich wie die 0,5-Promille-Grenze für Alkohol.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Blutserum fährt, riskiert demnach künftig in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. Gänzlich untersagt ist der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol. In diesem Fall droht ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro.
Wie beim Alkohol gilt in der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für Fahrer und Fahrerinnen unter 21 Jahren ein Cannabis-Verbot, die Grenze von 3,5 Nanogramm gilt also nicht. Vielmehr wird der bisher von der Rechtsprechung festgelegte strenge Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum angesetzt. Verstöße werden mit einem Bußgeld von 250 Euro geahndet.
Nachdem sowohl der Konsum als auch der private Cannabis-Anbau für Volljährige seit 1. April mit vielen Vorgaben entkriminalisiert sind, folgen nun begleitende Verkehrsregelungen. Bisher galt die strikte Linie, dass schon beim Nachweis von THC Folgen drohen. Dafür hatte sich in der Rechtsprechung ein Wert von einem Nanogramm etabliert.
Achtung:
Nicht verwechseln mit CBD.
CBD wiederum steht für Cannabidiol. Dieser Inhaltsstoff wird aus den Blüten der weiblichen Cannabispflanze gewonnen, hat jedoch keine psychoaktive Wirkung, da er nur mit geringer Rezeptoraktivität an bestimmte Cannabinoid-Rezeptoren bindet.
Die Blüten sollten luftdicht, trocken und dunkel gelagert werden. Wie bei jedem anderen Arzneimittel auch, sollte darauf geachtet werden, es nicht in Reichweite von Kindern zu lagern.
Auch wenn dies möglicherweise solidarisch gemeint ist, ist es absolut nicht zulässig. Die entsprechenden Präparate oder Blüten, die vom Arzt verschrieben werden, sind speziell auf die jeweiligen Beschwerden oder Krankheiten des Patienten ausgelegt und ein Austausch dieser mit anderen Patienten und deren Präparaten könnte dazu führen, dass der gewünschte Effekt ausbleibt und möglicherweise sogar zu unerwünschten Nebenwirkungen führen kann, beispielsweise wenn die Inhaltsstoffe sich zu stark unterscheiden. Zudem fallen Cannabisblüten unter das Betäubungsmittelgesetz, das bedeutet, dass der kommerzielle Handel sehr streng reguliert ist und für Privatpersonen (ohne gewerbliche Lizenz) unter Strafe steht.
Cannabis enthält den suchterregenden Wirkstoff THC (Tetrahydrocannabinol), eine körperliche oder psychische Abhängigkeit ist nicht gänzlich auszuschließen. Bislang ließ sich jedoch noch keine Abhängigkeit im Zuge einer ärztlich überwachten Therapie mit Cannabis feststellen, sofern die Therapie aus einer medizinischen Indikation heraus erfolgt und keine Kontraindikationen vorlagen, wie beispielsweise Psychosen oder Persönlichkeitsstörungen. Jedoch können auch bei einer abrupten Beendigung der Therapie mit Medizinalcannabis geringe bis mäßige Entzugssymptome auftreten, die in der Regel nach einigen Wochen wieder abklingen.
Die Anwendungsgebiete von medizinischem Cannabis sind durchaus vielfältig. So kann es auch bei leichten Beschwerden eingesetzt werden, beispielsweise Schlafstörungen, Stress oder auch bei kleineren Entzündungen, um daraus resultierende Schmerzen zu lindern. Oft wird es auch bei schweren Krankheiten zur Milderung der Symptome angewendet, beispielsweise bei Parkinson oder Multipler Sklerose zur Schmerzlinderung in Folge von Krampfanfällen. Auch zur Gewichtszunahme bzw. Steigerung des Appetits wird Medizinalcannabis angewendet, beispielsweise bei Krebspatienten, die eine Chemotherapie durchlaufen.
Die Lage bezüglich der Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken in Deutschland hat sich in den letzten Jahren dynamisch entwickelt. Die Ampelkoalition, bestehend aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, die seit Ende 2021 die Regierung stellt, hat die Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken als ein zentrales Vorhaben in ihrem Koalitionsvertrag festgeschrieben.
Im Jahr 2023 legte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur kontrollierten Freigabe von Cannabis vor, der nach intensiven Diskussionen und Überarbeitungen im Jahr 2024 verabschiedet wurde. Damit ist Deutschland auf dem Weg, den Verkauf und Konsum von Cannabis zu Genusszwecken unter strikten Auflagen zu legalisieren.
1. Besitz und Eigenanbau : Volljährige Personen dürfen eine begrenzte Menge Cannabis für den Eigenbedarf besitzen. Auch der Anbau von bis zu drei Pflanzen pro Person ist erlaubt.
2. Verkauf in lizenzierten Geschäften : Der Verkauf von Cannabis ist in speziell lizenzierten Geschäften erlaubt. Diese Lizenzen unterliegen strengen Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Qualität und die Kontrolle der verkauften Produkte.
3. Schutz von Jugendlichen : Es gibt klare Altersbeschränkungen. Der Verkauf und Konsum von Cannabis sind nur für Personen ab 18 Jahren erlaubt. Darüber hinaus gibt es strenge Auflagen, um den Zugang für Jugendliche zu verhindern.
4. Prävention und Aufklärung : Begleitend zur Legalisierung wurden umfangreiche Maßnahmen zur Aufklärung über die Risiken des Cannabiskonsums und zur Suchtprävention eingeführt.
5. Cannabis-Social-Clubs : In diesen gemeinnützigen Vereinen dürfen Mitglieder gemeinschaftlich Cannabis anbauen und unter sich verteilen. Die Menge, die pro Mitglied ausgegeben werden kann, ist jedoch beschränkt.
Insgesamt steht Deutschland mit der Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken an einem Wendepunkt in der Drogenpolitik. Die Entwicklungen in den kommenden Jahren werden zeigen, wie effektiv die gesetzlichen Maßnahmen umgesetzt werden und welche Auswirkungen sie auf die Gesellschaft haben werden.
Cannabisblüten enthalten verschiedene Wirkstoffe, entsprechend gibt es auch verschiedene Wirkungsweisen. Die gängigsten sind jedoch Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD). Beide Wirkstoffe haben potentiell großen Nutzen in der Medizin. THC ist dabei der Wirkstoff, der psychoaktiv wirkt und den Rauschzustand auslöst. In der Medizin werden THC-haltige Präparate oder Cannabisblüten unter anderem zur Appetitsteigerung, Schmerzlinderung, Muskelentspannung oder Verminderung von Übelkeit eingesetzt. CBD hingegen hat keine psychoaktive Wirkung und kann den psychotropen Effekten von THC entgegenwirken. CBD hat eine nachgewiesene krampflösende Wirkung, so wird es vor allem bei seltenen Formen von Kinder-Epilepsie eingesetzt. Aktuelle Forschungen untersuchen weiterhin angstlösende, antidepressive, entzündungshemmende, antibakterielle und antipsychotische Effekte von CBD.
Es gibt verschiedene Einnahmemöglichkeiten für Cannabisprodukte zum medizinischen Gebrauch. Cannabisblüten und -extrakte können geraucht bzw. in einem speziell dafür vorgesehenen Gerät verdampft werden oder auch als Tee getrunken werden. Außerdem gibt es auch Fertigpräparate, die als Kapseln oder Mundspray oral eingenommen werden können. Wegen der schädlichen Wirkung von Tabak empfehlen Experten, Cannabis nicht mit diesem vermengt zu rauchen, sondern in Reinform in dafür vorgesehenen Verdampfern. Außerdem raten Mediziner davon ab, Medizinische Cannabisblüten in der Küche zu verwenden (beispielsweise zum Backen), da keine genaue Dosierung möglich ist und die Wirkung erst nach einiger Zeit in Kraft tritt und erheblich länger anhält.
Wie bei jedem anderen Arzneimittel können auch bei Cannabispräparaten Nebenwirkungen auftreten. Diese unterscheiden sich immer von Patient zu Patient, auch abhängig davon, ob derjenige möglicherweise zum ersten Mal Cannabis konsumiert oder bereits Erfahrungen damit gemacht hat. Zu den häufigsten Nebenwirkungen zählen Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Mund- und Augentrockenheit, gesteigerter Appetit und Stimmungsschwankungen. Lebensbedrohliche Nebenwirkungen im Zuge einer Behandlung mit Cannabis konnten bis dato noch nicht festgestellt werden. Durchschnittlich jeder vierte Patient bricht die Behandlung mit medizinischen Cannabis wegen der Nebenwirkungen ab. (Stand 2020, Zwischenergebnisse der Cannabisbegleiterhebung)
Der Wirkstoff Cannabidiol wurde 2016 in die Arzneimittelverschreibungsverordnung aufgenommen – da der Wirkstoff keine berauschende Wirkung hat, ist er jedoch nicht im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt. Nur in Kombination mit dem Wirkstoff THC würde ein Präparat, das CBD enthält, unter Anlage III des BtmG fallen (verschreibungsfähige und verkehrsfähige Betäubungsmittel). CBD kann somit unter Voraussetzung der zulassungsrechtlich erforderlichen Nachweise als Arzneimittel für bestimmte Indikationen zugelassen werden.
Frei verkäufliche CBD-Produkte sind keine zugelassenen Arzneimittel, dürfen also keine gesundheitsbezogene Werbeaussagen enthalten. Meist werden sie als Kosmetika oder Aromaöle verkauft, weil sie laut Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel nicht verkehrsfähig sind, da meist keine Zulassung als sogenanntes “Novel Food”(neuartiges Lebensmittel) vorliegt.
Bei den frei im Handel erhältlichen CBD-Ölen oder -Cremes ist die gleichbleibende Qualität nicht zwangsläufig gewährleistet. Die Inhaltsstoffe können stark variieren. Zum einen gibt es beim Anbau erhebliche Unterschiede: Das Pflanzenmaterial, das für die Herstellung CBD-haltiger Medikamente genutzt wird, unterliegt streng kontrollierten und standardisierten Bedingungen. Pflanzenmaterial, das für frei verkäufliche CBD-Produkte verwendet wird, unterliegt hingegen nicht den strengen Kontrollen unter pharmazeutischen Standards. In diesen CBD-Produkten können auch unerwünschte Nebenprodukte wie Pestizide oder Schwermetalle enthalten sein. Dies kann der Verbraucher selbst schwer feststellen, jedoch gibt es für viele frei verkäuflichen CBD-Produkte ein Analysezertifikat eines unabhängigen Labors, auf dem die Inhaltsstoffe klar ersichtlich sind.
Bei CBD-Produkten, die frei verkäuflich sind, muss der THC-Gehalt unter 0,2% liegen. Würde der THC-Gehalt 0,2% übersteigen, dann würde es sich um ein Betäubungsmittel handeln.
Der Wirkstoff THC fällt in Deutschland unter das Betäubungsmittelgesetz, ist also nicht frei verkehrsfähig und ist als Arzneimittel nur mit einem entsprechenden Betäubungsmittelrezept in Apotheken erhältlich. Lediglich CBD-Präparate, die einen THC-Gehalt von unter 0,2% aufweisen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Es gibt auch zugelassene Arzneimittel, in denen gleichermaßen THC und CBD enthalten sind; auch diese Präparate sind wegen des THC-Gehalts nur in Apotheken auf Rezept erhältlich und nicht frei verkäuflich.
Da die Beschwerden der Patienten, denen medizinisches Cannabis verordnet wird, in der Regel akut sind, sollte die Wirkung möglichst zügig einsetzen, weswegen die Verdampfung mit einem dafür vorgesehenen Gerät empfohlen ist. Bei der Verwendung von getrockneten Blüten in Lebensmitteln (beispielsweise in Gebäck) ist dies nicht gegeben, ganz im Gegenteil: Die Wirkung tritt hier meist erst nach mehreren Stunden ein und hält auch über einen erheblich längeren Zeitraum an. Dies kann dazu führen, dass die Wirkung erheblich heftiger ausfällt als erwartet und unerwünschte Nebenwirkungen auftreten.
Dies ist grundsätzlich möglich; innerhalb des Schengen-Raums ist dies klar über das Schengener Durchführungsübereinkommen geregelt (Art. 75). Hierfür muss eine ärztliche Bescheinigung mitgeführt werden, die von der obersten Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden und vor Reiseantritt eingeholt werden muss. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Außerhalb des Schengen-Raums gibt es keine klaren internationalen Bestimmungen, was die BtM-Medikation anbelangt. Hier müsste eine Mitnahme über die diplomatische Vertretung des Landes klären, in das man verreisen möchte. Sollte dies nicht möglich sein, müsste eine Verschreibung vor Ort geprüft werden. Im Falle der Mitnahme von BtM-Medikamenten, muss hierfür eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle in Bonn beantragt werden; hierbei handelt es sich jedoch um ein sehr langwieriges Verfahren. Des Weiteren wird empfohlen, ein ärztliches Attest in mehreren Sprachen mit sich zu führen, welche ebenfalls von der obersten Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden müssen.
Die Kosten sind erstmal davon abhängig, ob Cannabisblüten zur Inhalation oder Cannabispräparate zur oralen Einnahme verordnet werden. Dabei sind Cannabisblüten erheblich kostenintensiver als Extrakte. Abhängig von der Blütensorte beträgt der Preis mindestens 8,60€ pro Gramm bei in Deutschland produzierten Cannabis, für importierte Cannabisblüten werden mindestens 15€, und bis zu 26,50€ pro Gramm berechnet. Für das Rezepturarzneimittel Dronabinol wird der Patient in der Apotheke einen Endpreis von 250€ bezahlen müssen. Patienten, denen der Kostenübernahmeantrag von der Krankenversicherung genehmigt wurde, müssen pro Rezept 10€ Rezeptgebühr in der Apotheke bezahlen.
Personen mit psychischen Vorerkrankungen (Psychosen, Depressionen oder andere Persönlichkeitsstörungen), Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schwangeren und stillenden Müttern wird von der Einnahme von cannabinoidhaltigen Medikamenten abgeraten. Auch Personen, die jünger als 25 Jahre sind (insbesondere bei Minderjährigen) sollten von der Verwendung von medizinischem Cannabis absehen, da die Entwicklung des Gehirns in diesem Alter noch nicht als abgeschlossen gilt.
Der Begriff Cannabis wird oft umfassend für Hanfpflanzen und THC-haltige Produkte der Pflanze verwendet. Hierbei ist Cannabis der lateinische Begriff für Hanf. Die getrockneten Blüten der weiblichen Hanfpflanze bezeichnet man als Marihuana oder Gras. Hohe Konzentrationen an THC, CBD und anderen Cannabinoiden findet man im Harz der Cannabispflanzen, welches sich an den Drüsenhaaren der Blüten befindet.
Marihuana ist üblicherweise grün bis bräunlich, jedoch ist auch eine weiße oder leicht lila Färbung möglich. Die Farbe kann je nach Qualität, Herkunft, Anbaumethode und Trocknungsgrad variieren.
Unter Haschisch versteht man gesammeltes und gepresstes Harz der Pflanzen. Dies kann sowohl aus Blüten, als auch aus mit Harz besetzten Blättern gewonnen werden. Die Farbe von Haschisch kann von hell grau-braun bis matt schwarz schwanken